Kooperative Instrumente im Stadtumbau
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Vertragliche Regelungen
3. Stadtumbauverträge
Durch das EAG Bau 2004 wurde u.a. der § 171c BauGB (Stadtumbauvertrag) in das Baugesetzbuch eingefügt. Stadtumbauverträge sollen zur Umsetzung des städtebaulichen Entwicklungskonzeptes dienen und können beispielsweise die Durchführung des Rückbaus baulicher Anlagen, den Verzicht auf Ansprüche nach dem Planungsschadensrechts sowie den Ausgleich von Vorteilen und Lasten zwischen Eigentümern zum Vertragsinhalt haben.
Damit wird bereits deutlich, dass der materiell-rechtliche als auch instrumentelle Aufbau der §§ 171b bis 171d BauGB nach dem so genannten Kaskadenprinzip erfolgt. Die gesetzliche Konzeption der Stadtumbauregelungen sieht demnach vor, dass bei der Durchführung von Stadtumbaumaßnahmen grundsätzlich konsensualen Lösungen vor Anwendung des hoheitlichen Instrumentariums der Vorrang zu geben ist. Demgemäß soll zunächst die Gebietsfestlegung durch Gemeindebeschluss auf Grundlage eines städtebaulichen Entwicklungskonzeptes erfolgen (§ 171b BauGB), im Anschluss daran die Umsetzung des städtebaulichen Entwicklungskonzeptes durch Stadtumbauverträge gemäß § 171c BauGB stattfinden. Erst wenn vertragliche Regelungen scheitern, ist der Erlass einer Stadtumbausatzung zur Sicherung und sozialverträglichen Durchführung von Stadtumbaumaßnahmen gemäß § 171d Abs. 1 BauGB möglich.
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Abbildung 14: Kaskadenprinzip im Stadtumbau |