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Kooperative Instrumente im Stadtumbau

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Einleitung

Stadtumbau im Konsens
Stadtumbau im Konsens
Das Baurecht hält ein reichhaltiges Bündel an städtebaulichen Planungsinstrumenten bereit, das auch im Rahmen der Umsetzung von Stadtumbaumaßnahmen Anwendung finden kann. Hierzu gehören hoheitliche Instrumente wie z.B. die städtebauliche Sanierungsmaßnahme gemäß §§ 136 ff. BauGB oder - und diese sollen bevorzugt zum Einsatz kommen - kooperative bzw. konsensuale Instrumente.

Kooperative Instrumente sollen zum Ausdruck bringen, dass beim Stadtumbauprozess horizontale, netzwerkartige Kooperations- bzw. Entscheidungsstrukturen vorliegen. Demnach kommt es zu einer intensiven und - zumindest teilweise - gleichberechtigten Zusammenarbeit zwischen dem "kooperativen" Staat (Bund, Länder, Gemeinden) und privaten Akteuren.

Im Rahmen des Stadtumbaus versteht man unter einer Kooperation die Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehr Stadtumbauakteuren, in der Regel der Gemeinde als öffentlicher Akteur sowie Wohnungsunternehmen bzw. Grundstückseigentümer als private Akteure, um ein gemeinsames Ziel zu erreichen (z.B. die Durchführung von Rückbaumaßnahmen). Gerade der Stadtumbau kann nur funktionieren, wenn über die Vorgehensweise weitgehendes Einvernehmen zwischen der Stadtplanung, der Wohnungswirtschaft, den Versorgungsunternehmen und der Masse der Betroffenen erzielt wird.

Die Erarbeitung eines städtebaulichen Entwicklungskonzeptes gemäß § 171b BauGB liefert ein Beispiel für ein kooperatives Instrument, wenngleich es sich hierbei um keine "gleichberechtigte" Kooperation handelt, da die Gemeinde letztendlich das Konzept aufstellt, dies allerdings unter Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen und öffentlichen Aufgabenträger (§ 171b Abs. 2 BauGB in Verbindung mit §§ 137 und 139 BauGB). Als weitere Beispiele für Kooperationen im Stadtumbau können öffentlichprivate Partnerschaften (Public Private Partnerships) sowie als besondere Ausprägung hiervon, Business bzw. Housing Improvement Districts, angesehen werden. Die Grundlage hierfür bilden in den meisten Fällen vertragliche Regelungen, wie z.B. der städtebauliche Vertrag nach § 11 BauGB bzw. als Sonderform für den Stadtumbau, der Stadtumbauvertrag nach § 171c BauGB.
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