STADTUMBAU IM KONSENS RahmenbedingungenStadtumbauAkteureGebietskulissenLeitbilderStrategienInstrumenteFinanzierung

Finanzierung des Stadtumbaus

Seite: 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6

Altschuldenhilfe

Private oder öffentliche Finanzierung?
Private oder öffentliche Finanzierung?
Darüber hinaus gibt es zahlreiche kommunale Förderprogramme, die als öffentlich-private Finanzierungsform von Kommune und privaten Einzeleigentümern zur Förderung kleinerer privater Maßnahmen aufgelegt wurden. Die Stadt Gelsenkirchen hat beispielsweise zwei eigene Förderprogramme zur Verbesserung des Gebäudebestandes aufgelegt, mit denen die private Investitionsbereitschaft in der Stadt angeregt werden soll. Das Ziel des Hof- und Hausflächenprogramms besteht darin, eine entscheidende stadtgestalterische Verbesserung der Erneuerungsbereiche im Erscheinungsbild ihrer Bausubstanz sowie in ihrem Wohnumfeld zu erreichen und somit eine Attraktivitätssteigerung der Wohnquartiere zu bewirken. Im Stadtumbaugebiet Gelsenkirchen City soll eine finanzielle Förderung der Modernisierung von Einzelhandels- und Gewerbeflächen eine verbesserte Vermietbarkeit dieser wieder marktfähig hergestellten Flächen gewährleisten und damit auch Leerständen gezielt entgegenwirken.

Altschuldenhilfe in den neuen Ländern

Neben der Bund-Länder-Städtebauförderung stellt die Altschuldenhilfe eine zentrale Säule bei der Förderung des Stadtumbaus dar. Durch das am 23. Juni 1993 in Kraft getretene Altschuldenhilfe-Gesetz (AHG) soll eine nachhaltige Stabilisierung der Wohnungswirtschaft in den neuen Ländern dadurch erreicht werden, dass die Wohnungsunternehmen von ihren zu DDR-Zeiten übernommenen Altschulden entlastet werden. Verbunden mit der Altschuldenhilfe war die Auflage an die Wohnungsunternehmen, 15 % ihrer Bestände vorrangig an Mieter zu privatisieren oder im Falle von Wohnungsgenossenschaften zu verkaufen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AHG). Da diese Privatisierungsvorgaben aufgrund der schwierigen Marktbedingungen von der Mehrzahl der Wohnungsunternehmen nur schwer zu erfüllen waren, wurden nach einer Beschlussempfehlung des Bundestages vom 10. April 1995 auch andere Privatisierungsformen, wie der Verkauf an Zwischenerwerber oder die Neugründung von Genossenschaften, zugelassen.

Es zeigte sich jedoch schon bald, dass es für einen Teil der Wohnungsunternehmen zunehmend schwerer wurde, die Verpflichtungen aus dem Altschuldenhilfe-Gesetz mit vertretbarem Aufwand zu erfüllen. Insbesondere in strukturschwachen Gebieten mit großem Bevölkerungsrückgang und hoher Arbeitslosigkeit wurde es vielfach schwierig, Wohnungen zu vermieten oder zu verkaufen.

Mit der am 1. September 2000 in Kraft getretenen Zweiten Novelle des Altschuldenhilfe-Gesetzes wurden sodann Regelungen eingeführt, die der Wohnungswirtschaft in den neuen Ländern wieder neue Handlungsspielräume eröffnen sollten. Die Novelle enthält mit dem neuen § 6a AHG [Härtefallregelung] eine Verordnungsermächtigung der Bundesregierung, die vorsieht, dass Wohnungsunternehmen eine zusätzliche Entlastung von Altverbindlichkeiten für dauerhaft leer stehende Wohnungen erhalten können. Eine auf der Grundlage des § 6a AHG erlassene entsprechende Verordnung ist als Altschuldenhilfeverordnung am 1. Januar 2001 von der Bundesregierung in Kraft gesetzt worden.
‹‹ zur vorherigen Seite Seite: 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 zur nächsten Seite ››
rheinline - agentur für digitale medien, bonn ::: webdesign, webhosting, programmierung